Um darüber abschliessend zu urteilen, seien der Arbeitsvertrag sowie die letzten drei Lohnabrechnungen beim Schuldner bzw. beim Betreibungsamt zu edieren. 2. Mit Vernehmlassung vom 14. März 2023 führt das Betreibungsamt aus, nachdem dem Betreibungsamt die Lohnabrechnungen für die Monate Januar und Februar 2023 vorgelegen habe, habe die Existenzminimumberechnung in den Positionen «auswärtige Verpflegung» und «Arbeitsplatzfahrten» am 1. März 2023 revidiert werden können. In diesen Punkten sei somit dem Antrag des Beschwerdeführers entsprochen worden, womit es ihm diesbezüglich an einem aktuellen Rechtsschutzinteresse fehle. Im Übrigen sei die Beschwerde abzuweisen.