Schliesslich sei davon auszugehen, dass dem Schuldner die Kosten für die auswärtige Verpflegung und die Arbeitsplatzfahrten vom Arbeitgeber vergütet würden. Somit seien die Positionen von CHF 242.00 sowie CHF 350.00 nicht zum Existenzminimum des Beschwerdegegners hinzuzuzählen. Um darüber abschliessend zu urteilen, seien der Arbeitsvertrag sowie die letzten drei Lohnabrechnungen beim Schuldner bzw. beim Betreibungsamt zu edieren.