3. Eventualiter sei die Pfändungsurkunde des Betreibungsamts Olten-Gösgen vom 16. Februar 2023 in der Betreibung Nr. [...] insofern abzuändern, als dass das Existenzminimum von Herrn B.___ auf CHF 2'765.00 festzulegen sei und monatlich der CHF 2'765.00 übersteigende Betrag des Nettoeinkommens (zusätzlich in vollem Umfang allfällige Provisionen, 13. Monatslohn und ähnliche Lohnzulagen) von Herrn B.___ einzupfänden sei. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Beschwerdegegners. Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, es werde die Festlegung des Grundbetrags von CHF 1’700.00 sowie derjenige für die Tochter D.___ von CHF 400.00 gerügt.