{"Signatur": "SO_OG_005", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2023-06-07", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_005_SCBES-2023-19_2023-06-07.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=165383&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=21&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "2ea3ef7e87723179a1f8cd5bf34e85cb"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SCBES.2023.19"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 07.06.2023 SCBES.2023.19"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Pfändungsurkunde (Betreibung Nr. 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März 2023 ersichtlich ist, wurde der Arbeitgeber angewiesen, den das monatliche Existenzminimum von CHF 3'140.00 übersteigenden Betrag abzuziehen und dem Betreibungsamt zu überweisen. Demnach wurde dort der Betrag von CHF 350.00 für Arbeitsplatzfahren in Abzug gebracht (vgl. Existenzminimumberechnung vom 1. März 2023, in welcher das Existenzminimum auf CHF 3'490.00 festgelegt wurde). Damit ist die Beschwerde in diesen Punkten gegenstandslos geworden.\n2. Sodann ist auf das Begehren des Beschwerdeführers einzugehen, wonach der Grundbetrag des Schuldners und seiner Tochter aufgrund der tieferen Lebenshaltungskosten in [...] zu senken sei.\n2.1 Diesbezüglich ist auf die im Unterhaltsrecht geltende Rechtsprechung zu verweisen, welche auch im vorliegenden Fall relevant ist: Wohnt der Unterhaltspflichtige im Ausland, so ist bei der Berechnung des Grundbetrags die Lebenshaltung dieses Landes zu berücksichtigen (vgl. Urteil 5A_462/2010 vom 24.10.2011 E. 3.1). Der unterschiedliche Lebensstandard in verschiedenen Ländern wird in der Praxis anhand statistisch erhobener Verbraucherwährungsparitäten oder internationaler Kaufkraftvergleiche ermittelt. Die Rechtsprechung hält es für zweckmäßig, auf die Erhebungen der internationalen Grossbanken oder die Daten des Statistischen Bundesamtes zurückzugreifen (Urteile 5A_246/2015 vom 28. August 2015 E. 4.2; 5A_736/2007 vom 20. März 2008 E. 3.2; zum konkreten Fall der Auslandsstatistik, siehe Urteil 5A_503/2017 vom 14. Mai 2018 zu 3.3 und unten zu 5.3.5).\n2.2 Wie das Betreibungsamt korrekt ausgeführt hat, ist der Grundbetrag für Ehepaare von CHF 1'700.00 im Vergleich zum Grundbetrag für alleinstehende Personen von CHF 1'200.00 tiefer, da man von einem entsprechenden Synergieffekt ausgeht. Ein solcher Synergieeffekt kommt vorliegend jedoch nur bedingt zum Tragen, da der Schuldner nur an den Wochenenden in [...] bei seiner Ehefrau und Tochter weilt, während er sich unter der Woche in der Schweiz aufhält. Zudem profitiert er damit nur teilweise von den tieferen Lebenshaltungskosten in […]. Demnach rechtfertigt es sich nicht, den Ehegattengrundbetrag von CHF 1'700.00 zu kürzen. Dagegen erscheint eine Kürzung des Grundbetrages der ebenfalls in [...] wohnhaften Tochter des Schuldners von CHF 400.00 aufgrund der tieferen Lebenshaltungskosten entsprechend der Argumentation des Beschwerdeführers auf CHF 280.00 gerechtfertigt.\n3. Die Beschwerde ist demnach in dem Sinne teilweise gutzuheissen, dass der Grundbetrag der Tochter D.___ auf CHF 280.00 zu senken ist. Im Übrigen ist die Beschwerde, soweit diese nicht gegenstandslos geworden ist, abzuweisen. Das Beschwerdeverfahren ist nach Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG unentgeltlich. Die Ausrichtung einer Parteientschädigung kommt nicht in Betracht (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).\nDemnach wird erkannt:\n1. Die Beschwerde ist in dem Sinne teilweise gutzuheissen, dass der Grundbetrag der Tochter D.___ auf CHF 280.00 zu senken ist.\n2. Im Übrigen wird die Beschwerde, soweit diese nicht gegenstandslos geworden ist, abgewiesen.\n3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.\n4. Es werden keine Kosten erhoben.\nRechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.\nIm Namen der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs\nDer Präsident Der Gerichtsschreiber\nFlückiger Isch"}