{"Signatur": "SO_OG_005", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2023-06-07", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_005_SCBES-2023-19_2023-06-07.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=165383&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=21&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "2ea3ef7e87723179a1f8cd5bf34e85cb"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SCBES.2023.19"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 07.06.2023 SCBES.2023.19"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Pfändungsurkunde (Betreibung Nr. 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Februar 2022 bzw. die Existenzminimumberechnung des Betreibungsamtes Olten-Gösgen vom 17. Januar 2023 betreffend den Schuldner B.___ und stellt folgende Rechtsbegehren:\n1. Die vorliegende Beschwerde sei gutzuheissen.\n2. Es sei die Pfändungsurkunde des Betreibungsamts Olten-Gösgen vom 16. Februar 2023 in der Betreibung Nr. [...] insofern abzuändern, als dass das Existenzminimum von Herrn B.___ auf CHF 2'510.00 festzulegen sei und monatlich der CHF 2'510.00 übersteigende Betrag des Nettoeinkommens (zusätzlich in vollem Umfang allfällige Provisionen, 13. Monatslohn und ähnliche Lohnzulagen) von Herrn B.___ einzupfänden sei.\n3. Eventualiter sei die Pfändungsurkunde des Betreibungsamts Olten-Gösgen vom 16. Februar 2023 in der Betreibung Nr. [...] insofern abzuändern, als dass das Existenzminimum von Herrn B.___ auf CHF 2'765.00 festzulegen sei und monatlich der CHF 2'765.00 übersteigende Betrag des Nettoeinkommens (zusätzlich in vollem Umfang allfällige Provisionen, 13. Monatslohn und ähnliche Lohnzulagen) von Herrn B.___ einzupfänden sei.\n4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Beschwerdegegners.\nZur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, es werde die Festlegung des Grundbetrags von CHF 1’700.00 sowie derjenige für die Tochter D.___ von CHF 400.00 gerügt. Diese seien gestützt auf die Bundesgerichtsurteile 5A_736/2007 vom 20. März 2008 E. 3.2 und 5A_685/2018 vom 15. Mai 2019 E. 4.7 an die Lebenshaltungskosten in [...] anzupassen, da der Beschwerdegegner und seine Familie in Frankreich wohnten. Der Preisniveauindex der Schweiz liege bei 154.4 und derjenige von [...] betrage 108.4, was gerundet einer 30%-igen Reduktion entspreche (Beilage 3; vgl. https://www.bfs.admin.ch/bfs/de/home/statistiken/preise/internationale-preisvergleiche/preisniveauindizes.html, abgerufen am 1. März 2023). Der Grundbetrag betrage mithin CHF 1'190.00 und derjenige für D.___ CHF 280.00. Eventualiter sei der Ehepaar-Grundbetrag aufgrund des Wochenaufenthalterstatus des Schuldners auf CHF 1'445.00 zu reduzieren. Dies deshalb, da seine Ehefrau in [...] lebe und diese deshalb vollumfänglich von den billigeren […] Lebenshaltungskosten profitiere. Der hälftige Anteil, d.h. CHF 850.00 sei somit auf CHF 595.00 zu reduzieren, was gesamthaft einen solchen von CHF 1'445.00 (CHF 850.00 + CHF 595.00) ergebe. Schliesslich sei davon auszugehen, dass dem Schuldner die Kosten für die auswärtige Verpflegung und die Arbeitsplatzfahrten vom Arbeitgeber vergütet würden. Somit seien die Positionen von CHF 242.00 sowie CHF 350.00 nicht zum Existenzminimum des Beschwerdegegners hinzuzuzählen. Um darüber abschliessend zu urteilen, seien der Arbeitsvertrag sowie die letzten drei Lohnabrechnungen beim Schuldner bzw. beim Betreibungsamt zu edieren.\n2. Mit Vernehmlassung vom 14. März 2023 führt das Betreibungsamt aus, nachdem dem Betreibungsamt die Lohnabrechnungen für die Monate Januar und Februar 2023 vorgelegen habe, habe die Existenzminimumberechnung in den Positionen «auswärtige Verpflegung» und «Arbeitsplatzfahrten» am 1. März 2023 revidiert werden können. In diesen Punkten sei somit dem Antrag des Beschwerdeführers entsprochen worden, womit es ihm diesbezüglich an einem aktuellen Rechtsschutzinteresse fehle. Im Übrigen sei die Beschwerde abzuweisen.\n3. Mit Vernehmlassung vom 23. März 2023 verweist der Beschwerdeführer auf seine bereits gestellten Rechtsbegehren.\n4. Der Schuldner, zur Stellungnahme eingeladen, hat sich nicht vernehmen lassen.\n"}