2. Gemäss den Richtlinien der Aufsichtsbehörde SchKG für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums vom 13. Oktober 2014 sind die Wohnkosten bei einer Wohngemeinschaft – eingeschlossen volljährige Kinder mit eigenem Erwerbseinkommen – in der Regel anteilsmässig zu berücksichtigten. Da der Sohn B.___ studiert und über kein eigenes Einkommen verfügt, hat dieser dementsprechend keinen Anteil an den Wohnkosten zu tragen. Gemäss dem aktuellen Mietvertrag betragen die Brutto-Mietkosten CHF 2'200.00, wobei hiervon die Garagenmiete von CHF 150.00 abzuziehen ist, da das Auto der Beschwerdeführerin unbestrittenermassen keinen Kompetenzcharakter hat (Arbeits- und Wohnort in […]).