Ob er sich hierbei, wie vom Betreibungsamt in seiner Vernehmlassung geltend gemacht, renitent verhalten hat, ist für das vorliegende Verfahren nicht von Belang, weshalb die vom Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang beantragte Befragung der Polizei abzuweisen ist. Nachdem der Beschwerde im vorliegenden Verfahren keine aufschiebende Wirkung zuerkannt wurde, ist es im Weiteren nicht zu beanstanden, dass der Beschwerdeführer während der laufenden Rechtsmittelfrist von der Polizei vorgeführt wurde. 3. Im Übrigen können weder das Betreibungsamt noch die Aufsichtsbehörde über den Bestand oder Nichtbestand einer Forderung entscheiden. 4. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.