Da er diesen Aufforderungen offensichtlich nicht Folge geleistet hat, ist es nicht zu beanstanden, dass ihn das Betreibungsamt am 1. März 2023 durch die Polizei hat vorführen lassen (s. Vernehmlassung des Betreibungsamtes vom 3. April 2023; vgl. Art. 91 Abs. 2 SchKG; BGE 87 III 87). Ob er sich hierbei, wie vom Betreibungsamt in seiner Vernehmlassung geltend gemacht, renitent verhalten hat, ist für das vorliegende Verfahren nicht von Belang, weshalb die vom Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang beantragte Befragung der Polizei abzuweisen ist.