Wie aus dem vom Beschwerdeführer eingereichten E-Mail-Verkehr ersichtlich, wurde er vom Betreibungsamt mehrfach aufgefordert, zwecks Pfändungsvollzug auf dem Betreibungsamt zu erscheinen. Da er diesen Aufforderungen offensichtlich nicht Folge geleistet hat, ist es nicht zu beanstanden, dass ihn das Betreibungsamt am 1. März 2023 durch die Polizei hat vorführen lassen (s. Vernehmlassung des Betreibungsamtes vom 3. April 2023; vgl. Art. 91 Abs. 2 SchKG; BGE 87 III 87).