Es ist somit nicht zu beanstanden, dass das Betreibungsamt die vom Beschwerdeführer beantragte Verlängerung des Rechtsstillstandes mit Verfügung vom 2. Februar 2023 abgewiesen hat. Im Übrigen kann der Beschwerdeführer nicht nur durch einen rechtlichen Vertreter, sondern grundsätzlich durch jede mündige natürliche Person vertreten werden. 2. Der Schuldner ist nach Art. 91 Abs. 1 SchKG bei Straffolge verpflichtet, der Pfändung beizuwohnen. Wie aus dem vom Beschwerdeführer eingereichten E-Mail-Verkehr ersichtlich, wurde er vom Betreibungsamt mehrfach aufgefordert, zwecks Pfändungsvollzug auf dem Betreibungsamt zu erscheinen.