Dies kann aber offenbleiben. So kann einem Schuldner der Rechtsstillstand nur dann gewährt werden, wenn seine Krankheit derart ist, dass sie ihm die Bestellung eines Vertreters zur Besorgung seiner Angelegenheiten unmöglich macht (BlSchK 1962, S. 82). Dies ist vorliegend nicht der Fall, zumal sich der Beschwerdeführer selber und mit ausführlichen Rechtsschriften an die Aufsichtsbehörde gewandt hat. Es ist somit nicht zu beanstanden, dass das Betreibungsamt die vom Beschwerdeführer beantragte Verlängerung des Rechtsstillstandes mit Verfügung vom 2. Februar 2023 abgewiesen hat.