II. 1. Nach Art. 61 SchKG kann das Betreibungsamt einem schwerkranken Schuldner für eine bestimmte Zeit Rechtsstillstand gewähren. Die Gewährung eines Rechtsstillstands ist aber nach der Rechtsprechung (BGE 58 III 18, 74 III 37) nur dann am Platz, wenn die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners mit seiner Krankheit zusammenhängt. Das Betreibungsregister zeigt aktuell diverse laufende Betreibung. Ob die finanziellen Schwierigkeiten bereits bestanden, bevor der Beschwerdeführer krank wurde, ist aufgrund der vorliegenden Akten und der eingereichten Arztberichte jedoch nicht klar. Dies kann aber offenbleiben.