{"Signatur": "SO_OG_005", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2023-04-13", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_005_SCBES-2023-14_2023-04-13.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=164898&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=41&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "e46f46b78505fdc63fed9cf8d4c2d063"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SCBES.2023.14"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 13.04.2023 SCBES.2023.14"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verlängerung des Rechtsstillstandes (Betreibung Nr. 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So kann einem Schuldner der Rechtsstillstand nur dann gewährt werden, wenn seine Krankheit derart ist, dass sie ihm die Bestellung eines Vertreters zur Besorgung seiner Angelegenheiten unmöglich macht (BlSchK 1962, S. 82). Dies ist vorliegend nicht der Fall, zumal sich der Beschwerdeführer selber und mit ausführlichen Rechtsschriften an die Aufsichtsbehörde gewandt hat. Es ist somit nicht zu beanstanden, dass das Betreibungsamt die vom Beschwerdeführer beantragte Verlängerung des Rechtsstillstandes mit Verfügung vom 2. Februar 2023 abgewiesen hat. Im Übrigen kann der Beschwerdeführer nicht nur durch einen rechtlichen Vertreter, sondern grundsätzlich durch jede mündige natürliche Person vertreten werden.\n2. Der Schuldner ist nach Art. 91 Abs. 1 SchKG bei Straffolge verpflichtet, der Pfändung beizuwohnen. Wie aus dem vom Beschwerdeführer eingereichten E-Mail-Verkehr ersichtlich, wurde er vom Betreibungsamt mehrfach aufgefordert, zwecks Pfändungsvollzug auf dem Betreibungsamt zu erscheinen. Da er diesen Aufforderungen offensichtlich nicht Folge geleistet hat, ist es nicht zu beanstanden, dass ihn das Betreibungsamt am 1. März 2023 durch die Polizei hat vorführen lassen (s. Vernehmlassung des Betreibungsamtes vom 3. April 2023; vgl. Art. 91 Abs. 2 SchKG; BGE 87 III 87). Ob er sich hierbei, wie vom Betreibungsamt in seiner Vernehmlassung geltend gemacht, renitent verhalten hat, ist für das vorliegende Verfahren nicht von Belang, weshalb die vom Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang beantragte Befragung der Polizei abzuweisen ist. Nachdem der Beschwerde im vorliegenden Verfahren keine aufschiebende Wirkung zuerkannt wurde, ist es im Weiteren nicht zu beanstanden, dass der Beschwerdeführer während der laufenden Rechtsmittelfrist von der Polizei vorgeführt wurde.\n3. Im Übrigen können weder das Betreibungsamt noch die Aufsichtsbehörde über den Bestand oder Nichtbestand einer Forderung entscheiden.\n4. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. Das Beschwerdeverfahren ist nach Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG unentgeltlich. Die Ausrichtung einer Parteientschädigung kommt nicht in Betracht (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).\nDemnach wird erkannt:\n1. Die Beschwerde wird abgewiesen.\n2. Es werden keine Kosten erhoben.\nRechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.\nIm Namen der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs\nDer Vizepräsident Der Gerichtsschreiber\nWerner Isch"}