{"Signatur": "SO_OG_005", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2023-04-13", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_005_SCBES-2023-14_2023-04-13.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=164898&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=41&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "e46f46b78505fdc63fed9cf8d4c2d063"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SCBES.2023.14"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 13.04.2023 SCBES.2023.14"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verlängerung des Rechtsstillstandes (Betreibung Nr. [...] und [...])"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:10:59", "Checksum": "1e4b4e1d74a028b0332bdbc3bc09312a", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 13.04.2023 SCBES.2023.14\nRegeste:\nVerlängerung des Rechtsstillstandes (Betreibung Nr. [...] und [...])\n\nAufsichtsbehörde für\nSchuldbetreibung und Konkurs\nUrteil vom 13. April 2023\nEs wirken mit:\nOberrichter von Felten\nOberrichter Thomann\nGerichtsschreiber Isch\nIn Sachen\nA.___,\nBeschwerdeführer\ngegen\nBeschwerdegegner\nbetreffend Verlängerung des Rechtsstillstandes (Betreibung Nr. [...] und [...])\nzieht die Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung:\nI.\n1. Mit E-Mail-Eingabe vom 13. Februar 2023 reicht A.___ als Schuldner eine Beschwerde gegen die Verfügung des Betreibungsamtes Thal-Gäu vom 2. Februar 2023 ein. Mit Eingabe vom 16. März 2023 reicht er die verbesserte, mit Originalunterschrift versehene Beschwerde per Post ein. Darin macht er im Wesentlichen geltend, er habe mit der Gerichtskasse eine Ratenzahlung vereinbart. Dennoch sei er nun wegen dieser Forderung gepfändet worden. Damit sei der Grundsatz von Treu und Glauben verletzt worden. Trotzdem bezahle er weiterhin die Raten. Zudem sei er derzeit krank und es sei die Diagnose einer mittelschweren Depression gestellt worden. Der Ursprung liege in einem Arbeitsunfall vom 25. März 2022. Dabei habe er sich das Bein gebrochen und sei später aus dem Schuldienst ausgeschieden. Zudem lasse sich seine Frau von ihm scheiden. Deshalb habe er beim zuständigen Betreibungsamt den Antrag auf Rechtsstillstand gestellt, welcher ihm auch gewährt worden sei. Nach Ablauf seines ärztlichen Attests habe er ein neues Arztzeugnis eingereicht und die Verlängerung des Rechtsstillstandes beantragt. Mit der Verfügung vom 2. Februar 2023 sei ihm diese jedoch nicht bewilligt worden. Zudem sei er trotz laufender Rechtsmittelfrist unter Androhung der Vorführung durch die Polizei auf das Betreibungsamt vorgeladen worden. Es sei deshalb ebenfalls zu prüfen, ob diese Vorgehensweise dem geltenden Gesetz entspreche. Aufgrund der regelmässigen Ratenzahlungen sei ersichtlich, dass er bereit sei, seine Schulden zu bezahlen. Abschliessend stelle er den Antrag, dass ihm der Rechtsstillstand weiterhin zu gewähren sei, bis er bei nachgewiesener vollständiger Genesung im Vollbesitz seiner geistigen und körperlichen Kräfte seine Rechtsgeschäfte selbst durchführen könne.\n2. Mit Beschwerdeantwort vom 3. April 2023 schliesst das Betreibungsamt auf Abweisung der Beschwerde.\n3. Mit Eingabe vom 5. April 2023 lässt sich der Beschwerdeführer abschliessend vernehmen. Ergänzend führt er aus, der Mitarbeiter des Betreibungsamtes, Herr […], habe es versäumt, ein Kreuz bei «Rechtsvorschlag» zu setzen. Deshalb müsse der Beschwerdeführer nun eine Schuld bezahlen, welche er nicht verursacht habe. Zudem werde er vom Betreibungsamt als renitent hingestellt. Er sei aber von der ihn eskortierenden Polizei darüber aufgeklärt worden, dass er zu nichts gezwungen werden dürfe. So habe er dem Betreibungsamt lediglich erklärt, dass er nicht bereit sei, etwas zu unterschreiben, was jeglicher Grundlage entbehre. Er ersuche deshalb die Aufsichtsbehörde, den Behauptungen, dass er sich renitent verhalten haben solle, nachzugehen, indem möglicherweise die Polizisten befragt würden.\n"}