Wieso das Betreibungsamt bei dieser Sachlage und entgegen seiner eigenen Ausführungen lediglich den Mietzins für die gemieteten Büroräumlichkeiten nicht akzeptiert, im Übrigen aber gemäss Buchhaltung einen Geschäftsaufwand von insgesamt CHF 3’576.00 berücksichtigt, ist nicht nachvollziehbar. Der Beschwerdeführer hat keinen Grund, sich zu beklagen. Seine Beschwerde ist abzuweisen. 7. Das Beschwerdeverfahren ist nach Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG unentgeltlich. Die Ausrichtung einer Parteientschädigung kommt nicht in Betracht (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). Demnach wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. Rechtsmittel: