Dies gilt auch für die Gründungsphase, die vorliegend doch schon recht lange dauert, ohne dass sich eine positive Entwicklung abzeichnet, wie die Zahlen für den Januar 2023 erneut zeigen. Nach dem SchKG ist das über dem Existenzminimum liegende Einkommen zu pfänden und der Schuldner kann nicht nach eigenem Gutdünken darüber verfügen und es zulasten der Gläubiger investieren. Wieso das Betreibungsamt bei dieser Sachlage und entgegen seiner eigenen Ausführungen lediglich den Mietzins für die gemieteten Büroräumlichkeiten nicht akzeptiert, im Übrigen aber gemäss Buchhaltung einen Geschäftsaufwand von insgesamt CHF 3’576.00 berücksichtigt, ist nicht nachvollziehbar.