Insbesondere kann das pfändbare Einkommen aus der Anstellung nicht zulasten der Gläubiger in eine defizitäre Geschäftstätigkeit investiert werden. So hat das Bundesgericht ebenfalls schon entschieden, dass es dem Schuldner nicht zu gestatten ist, einen Betrieb auf Kosten der Gläubiger weiterzuführen, wenn dieser defizitär ist (Urteil 5A_765/2018 vom 4. Juni 2019). Dies gilt auch für die Gründungsphase, die vorliegend doch schon recht lange dauert, ohne dass sich eine positive Entwicklung abzeichnet, wie die Zahlen für den Januar 2023 erneut zeigen.