Der Beschwerdeführer will im Zusammenhang mit seiner selbstständigen Geschäftstätigkeit für das in seiner Wohnung benutzte Zimmer eine Miete von monatlich CHF 219.00 berücksichtigt haben. Ob die Steuerbehörden dies akzeptieren werden, wird sich angesichts des fehlenden Gewinns noch weisen. Das Gesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) indessen stellt auf die tatsächlichen wirtschaftlichen Gegebenheiten ab. Hätte das Geschäft des Beschwerdeführers effektiv eine monatliche Auslage für Mietzinse, müsste diese beim Beschwerdeführer als Einkommen angerechnet werden.