In seiner Stellungnahme vom 13. März 2023 erläutert der Beschwerdeführer, dass sich seine Einkommenssituation je hälftig aus einem Angestelltenverhältnis und einer selbstständigen Arbeit zusammensetze. Er führe dafür eine gemeinsame Buchhaltung. Die Aufnahme der Selbstständigkeit sei im Jahr 2022 erfolgt. Seine Geschäftstätigkeit befinde sich daher im Aufbau. Dass im ersten Jahr Verluste durch Gründungskosten und ähnlichem entstünden, sei durchaus üblich. 5. Der Beschwerdeführer will im Zusammenhang mit seiner selbstständigen Geschäftstätigkeit für das in seiner Wohnung benutzte Zimmer eine Miete von monatlich CHF 219.00 berücksichtigt haben.