Hingegen hat der Beschwerdeführer als Beilage zu seiner Beschwerde eine Kopie eines Mails des Betreibungsamtes mit Sendedatum vom 30. Januar 2023 mit dem Betreff Abrechnung für den Monat Dezember 2023 (?) eingereicht. Dieses Mail enthält Angaben zum Existenzminimum sowie zum Einkommen des Beschwerdeführers. Es ist daher davon auszugehen, dass er dieses Mail anfechten will, zumal auch seine Einwände inhaltlich dazu passen. Die Beschwerde vom 4. Februar 2023 ist somit rechtzeitig. 4. In seiner Stellungnahme vom 13. März 2023 erläutert der Beschwerdeführer, dass sich seine Einkommenssituation je hälftig aus einem Angestelltenverhältnis und einer selbstständigen Arbeit zusammensetze.