Die Existenzminimumsberechnung vom 7. Februar 2023 kann noch gar nicht Gegenstand der Beschwerde vom 4. Februar 2023 sein. Andererseits existiert offenbar eine Existenzminimumsberechnung für den Monat Dezember 2022 genauso wenig wie es eine Abrechnung für diesen Monat mit Zustelldatum vom 28. Januar 2023 gibt. Jedenfalls legen weder der Beschwerdeführer noch das Betreibungsamt diese Dokumente vor. Hingegen hat der Beschwerdeführer als Beilage zu seiner Beschwerde eine Kopie eines Mails des Betreibungsamtes mit Sendedatum vom 30. Januar 2023 mit dem Betreff Abrechnung für den Monat Dezember 2023 (?) eingereicht.