Das sei jedenfalls solange nicht zulässig, als dadurch die Gläubigerinteressen geschädigt würden. Es gehe nicht an, einen ruinösen Betrieb zu Lasten der Gläubiger weiterhin am Leben zu erhalten. Eine weitere summarische Prüfung der Existenzminimumsberechnung vom 7. Februar 2023 ergebe keine Fehler. 3. Vorab ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer die Existenzminimumsberechnung des Monats Dezember 2022 sowie die Abrechnung für diesen Monat anfechten will. Die Existenzminimumsberechnung vom 7. Februar 2023 kann noch gar nicht Gegenstand der Beschwerde vom 4. Februar 2023 sein.