Wie der vom Beschwerdeführer beigelegten Buchhaltung entnommen werden könne, sei der Betrieb stark defizitär. Dem Aufwand für den Monat Dezember 2022 von CHF 6'915.86 stehe lediglich ein Ertrag von CHF 1’305.00 gegenüber. Auch die Zahlen für den Januar 2023 würden nicht besser aussehen. Der Beschwerdeführer weise Aufwände von CHF 964.65 bei einem Ertrag von CHF 0.00 aus. Der Beschwerdeführer verrechne in einer gemeinsamen Buchführung seine Einkünfte aus unselbständiger Erwerbstätigkeit (50% Pensum) mit den Verlusten aus seiner Selbstständigkeit. Das sei jedenfalls solange nicht zulässig, als dadurch die Gläubigerinteressen geschädigt würden.