II. 1. Der Beschwerdeführer bringt vor, bei der Abrechnung für den Monat Dezember seien die Kreditoren von CHF 2’128.30 nicht berücksichtigt worden. Auch der Mietzins für Büroräumlichkeiten von CHF 3’034.00, welche gemäss Steuerbuch des Kantons Solothurn für das Jahr 2023 gebucht worden sei, sei nicht berücksichtigt worden. 2. Das Betreibungsamt bringt vor, es habe die Kosten des selbstständigen Erwerbszweiges des Beschwerdeführers in der Berechnung des Existenzminimums vom 7. Februar 2023 nicht berücksichtigt. Wie der vom Beschwerdeführer beigelegten Buchhaltung entnommen werden könne, sei der Betrieb stark defizitär.