Das Betreibungsamt stützt sich dabei auf Lehre und Rechtsprechung. Ebenfalls nicht zu beanstanden ist, dass das Betreibungsamt im vorliegenden Fall entsprechend den Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums anstelle des Mietzinses auf die bezahlten Hypothekarzinse abstellt und für letztere die Vorlage der Hypothekarzinsabrechnung der Bank verlangt. Richtig ist schliesslich nach dem Zeitpunkt der revidierten Existenzminimumsberechnung auch die Verteilung auf drei Köpfe. 4. Die Beschwerden sind demnach abzuweisen, soweit sie nicht gegenstandslos geworden sind. Das Beschwerdeverfahren ist nach Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG unentgeltlich.