_ strafrechtliche Sanktionen drohen. Vorliegend genügt die Feststellung, dass die Sachverhaltsdarstellung des Beschwerdeführers unglaubwürdig ist. Der behauptete Untermietvertrag und die behaupteten Mietzinszahlungen können nicht als erstellt betrachtet werden. Sie sind nicht in die Existenzminimumsberechnung aufzunehmen. Ohnehin ist es in der Regel angemessen, nur den anteilsmässigen Mietzins zu berücksichtigen, wenn ein Schuldner mit einer oder mehreren anderen Erwerbstätigen oder über anderes Einkommen verfügenden Personen zusammenlebt, wie das Betreibungsamt in seiner Vernehmlassung zutreffend erklärt. Das Betreibungsamt stützt sich dabei auf Lehre und Rechtsprechung.