Das Bestehen eines Untermietvertrages, mit welchem die ganze Wohnung von der Eigentümerin, die dann aber auch mit ihrem Sohn in der «untervermieteten» Wohnung lebt, gemietet wird, erscheint nicht glaubhaft. Hinzu kommen das Verschweigen des im selben Haushalt lebenden Sohnes von Frau B.___ sowie des Einzelunternehmens «A.___» in [...]. Diese Umstände deuten darauf hin, dass der Beschwerdeführer versucht, sein Existenzminimum zu erhöhen, um die pfändbare Quote herabzusetzen, wie es das Betreibungsamt in seiner Vernehmlassung ausführt. Sollte sich dieser Verdacht begründen lassen, könnten dem Beschwerdeführer und Frau B.___ strafrechtliche Sanktionen drohen.