Nach dem vom Beschwerdeführer unterzeichneten Pfändungsprotokoll vom 15. Dezember 2021 lebt er mit seiner Lebenspartnerin B.___ zusammen. Auch in seiner Beschwerde bezeichnet er Frau B.___ mehrmals als seine Freundin. Für die behaupteten Mietzinszahlungen liegt lediglich eine Bestätigung von Frau B.___ vor. Überweisungsbelege werden nicht eingereicht. Dass der Sohn von B.___ ebenfalls in der Wohnung wohnt, haben erst Abklärungen des Betreibungsamtes ergeben. Das Bestehen eines Untermietvertrages, mit welchem die ganze Wohnung von der Eigentümerin, die dann aber auch mit ihrem Sohn in der «untervermieteten» Wohnung lebt, gemietet wird, erscheint nicht glaubhaft.