Es bestehe weder ein Konkubinat noch eine Ehe. Der Beschwerdeführer legt einen Untermietvertrag sowie eine Bestätigung von Frau B.___ vor, nach welcher er seinen Mietanteil immer bezahlt habe und es keine offenen Mietanteile gebe (Beilage 7 des Betreibungsamtes). Der Sohn von Frau B.___ lebe und arbeite hauptsächlich in […]. Da Frau B.___ ihm helfe, seine privaten Sachen zu erledigen, damit er nicht auf eine schiefe Bahn gerate, habe sie es sinnvoll gefunden, ihn in [...] anzumelden, damit seine Post hierherkomme. Hauptsächlich aber sei er Gast. 3. Nach dem vom Beschwerdeführer unterzeichneten Pfändungsprotokoll vom 15. Dezember 2021 lebt er mit seiner Lebenspartnerin B.___ zusammen.