Diese beiden Anliegen sind somit erfüllt und die Beschwerde vom 4. Februar 2022 ist insofern gegenstandslos. Ausserdem hat das Betreibungsamt dem Beschwerdeführer am 1. Februar 2022 die Krankenkassenprämie des Monats Februar 2022 zurückerstattet, nachdem dieser die notwendigen Belege vorgelegt hat. 2. In Bezug auf seine Wohnkosten bringt der Beschwerdeführer vor, es bestehe ein Untermietvertrag, der immer eingehalten worden sei. Frau B.___ sei Eigentümerin der Wohnung. Es bestehe weder ein Konkubinat noch eine Ehe.