Der Beschwerdeführer hatte zwei Belege für auswärtiges Essen vorgelegt (Beilage 8 des Betreibungsamtes). Nach den Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs werden für die auswärtige Verpflegung lediglich die Mehrauslagen gegenüber dem Essen zu Hause von maximal CHF 11.00 angerechnet. Für den erhöhten Nahrungsbedarf bei Schwerarbeit hat der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde selbst 13 x CHF 5.50 verlangt. Diese beiden Anliegen sind somit erfüllt und die Beschwerde vom 4. Februar 2022 ist insofern gegenstandslos.