II. 1. Das Betreibungsamt führt in seiner Vernehmlassung aus, es habe dem Beschwerdeführer nach durchgeführter Prüfung für die auswärtige Verpflegung und den erhöhten Nahrungsbedarf am 4. Februar 2022 den Betrag von CHF 93.50 per Überweisung ausbezahlt. Zurückerstattet wurden zweimal CHF 11.00 für auswärtige Verpflegung und 13 x CHF 5.50 für den erhöhten Nahrungsbedarf (Beilage 10 des Betreibungsamtes). Der Beschwerdeführer hatte zwei Belege für auswärtiges Essen vorgelegt (Beilage 8 des Betreibungsamtes).