Sein Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung wurde mit Verfügung vom 7. Februar 2022 abgewiesen. 3. Am 10. Februar 2022 revidierte das Betreibungsamt die Berechnung des Existenzminimums des Beschwerdeführers, nachdem es festgestellt hatte, dass die Lebenspartnerin des Beschwerdeführers, Frau B.___, Eigentümerin der gemeinsam bewohnten Wohnung ist und auch deren Sohn in dieser Wohnung wohnt. Aus diesem Grund rechnete es dem Beschwerdeführer nur einen Drittel der Nebenkosten an. Die Nebenkosten setzte es auf ein Prozent des Verkehrswertes der Wohnung fest. Weiter erklärte es, einen Drittel der Hypothekarzinse gegen Vorlage der Hypothekarzinssabrechnung der Bank zurückzuerstatten.