I. 1. Das Betreibungsamt Thal-Gäu berechnete am 5. Januar 2022 das Existenzminimum von A.___. Für den Mietzins, den erhöhten Nahrungsbedarf und die auswärtige Verpflegung setzte es jeweils nichts in die Berechnung ein, sondern hielt fest, die Auslagen würden gegen Vorlage von Belegen zurückerstattet. Bezüglich des Mietzinses verlangt es zusätzlich die Vorlage des Untermietvertrages. 2. Am 4. Februar 2022 (Postaufgabe) gelangte A.___ (im Folgenden der Beschwerdeführer) mit einer Beschwerde gegen das Betreibungsamt an die Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs.