{"Signatur": "SO_OG_005", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2022-03-11", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_005_SCBES-2022-9_2022-03-11.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=153987&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=41&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "9d2559bbef29c60ac70412c74ce3da8d"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SCBES.2022.9"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 11.03.2022 SCBES.2022.9"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Berechnung des Existenzminimums"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:14:57", "Checksum": "095b0527ccb69e54e0272e72199679e6", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 11.03.2022 SCBES.2022.9\nRegeste:\nBerechnung des Existenzminimums\n\nAufsichtsbehörde für\nSchuldbetreibung und Konkurs\nUrteil vom 11. März 2022\nEs wirken mit:\nOberrichter Flückiger\nOberrichter Kiefer\nGerichtsschreiber Schaller\nIn Sachen\nA.___,\nBeschwerdeführer\ngegen\nBetreibungsamt Thal-Gäu, Schmelzihof, Wengimattstrasse 2, 4710 Balsthal,\nBeschwerdegegner\nbetreffend Berechnung des Existenzminimums\nzieht die Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung:\nI.\n1. Das Betreibungsamt Thal-Gäu berechnete am 5. Januar 2022 das Existenzminimum von A.___. Für den Mietzins, den erhöhten Nahrungsbedarf und die auswärtige Verpflegung setzte es jeweils nichts in die Berechnung ein, sondern hielt fest, die Auslagen würden gegen Vorlage von Belegen zurückerstattet. Bezüglich des Mietzinses verlangt es zusätzlich die Vorlage des Untermietvertrages.\n2. Am 4. Februar 2022 (Postaufgabe) gelangte A.___ (im Folgenden der Beschwerdeführer) mit einer Beschwerde gegen das Betreibungsamt an die Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs. Die Beschwerde richtet sich gegen die Nichtauszahlung der Untermiete, der auswärtigen Verpflegung und des erhöhten Nahrungsbedarfs, d.h. er verlangt die Rückerstattung der erwähnten Auslagen. Sein Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung wurde mit Verfügung vom 7. Februar 2022 abgewiesen.\n3. Am 10. Februar 2022 revidierte das Betreibungsamt die Berechnung des Existenzminimums des Beschwerdeführers, nachdem es festgestellt hatte, dass die Lebenspartnerin des Beschwerdeführers, Frau B.___, Eigentümerin der gemeinsam bewohnten Wohnung ist und auch deren Sohn in dieser Wohnung wohnt. Aus diesem Grund rechnete es dem Beschwerdeführer nur einen Drittel der Nebenkosten an. Die Nebenkosten setzte es auf ein Prozent des Verkehrswertes der Wohnung fest. Weiter erklärte es, einen Drittel der Hypothekarzinse gegen Vorlage der Hypothekarzinssabrechnung der Bank zurückzuerstatten.\n4. Gegen die revidierte Einkommenspfändung erhob der Beschwerdeführer am 16. Februar 2022 erneut Beschwerde an die Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs. Darin verlangt er die Berücksichtigung seines Untermietvertrages. Zudem habe sich der Sohn von Frau B.___ bei der Gemeinde auf den 31. Januar 2022 abgemeldet.\n5. In seiner Vernehmlassung vom 21. Februar 2022 zur ersten Beshwerde beantragte das Betreibungsamt, die Beschwerde sei abzuweisen.\n6. Mit Verfügung vom 23. Februar 2022 kündigte die Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs an, die neu eingereichte Beschwerde vom 16. Februar 2022 werde vorläufig unter der bisherigen Verfahrensnummer weitergeführt. Gleichzeitig wurden die neue Beschwerde vom 16. Februar 2022 dem Betreibungsamt und die Vernehmlassung des Betreibungsamtes vom 21. Februar 2022 dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht. Beide liessen sich nicht mehr vernehmen.\n7. Auf die Ausführungen des Beschwerdeführers und des Betreibungsamtes wird im Folgenden soweit entscheidrelevant eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.\n"}