Die Beschwerde ist demnach teilweise gutzuheissen. Die angefochtene Existenzminimumsberechnung wird aufgehoben und die Sache zur Abklärung des Sachverhalts und zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an das Betreibungsamt zurückgewiesen. Das Beschwerdeverfahren ist nach Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG unentgeltlich. Die Ausrichtung einer Parteientschädigung kommt nicht in Betracht (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). Demnach wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und die Existenzminimumsberechnung vom 8. Dezember 2022 wird aufgehoben.