Eine reine IV-Kinderrente dürfte niedriger sein. Wenn die Rente umgekehrt höher wäre als der verrechnete Betrag, gäbe es einen gegenteiligen Effekt. In diesem Fall würden die Gläubiger benachteiligt werden, wenn der Überschuss beim Schuldner bleiben würde. Da der Beschwerdeführer offenbar deutscher Staatsangehöriger ist, stellt sich allenfalls auch die Frage, ob die Rente überhaupt eine schweizerische ist. Das Betreibungsamt wird somit die Art und die Höhe der IV-Rente für B.___ abklären und sodann neu verfügen müssen. Der Beschwerdeführer wird diesbezüglich auf seine Auskunftspflicht hingewiesen (Art. 91 Abs. 1 SchKG). 6. Die Beschwerde ist demnach teilweise gutzuheissen.