Daneben sieht das IVG in den Art. 11a ff. weitere Leistungen vor, die zu Gunsten von Kindern ausgerichtet werden, z.B. eine Entschädigung für Betreuungskosten, medizinische Massnahmen zur Eingliederung usw. Diese Leistungen haben eine Zweckbestimmung und können nicht für den allgemeinen Unterhalt des Kindes beigezogen werden. Insofern ist eine Verrechnung mit dem eigenen Bedarf des Kindes ausgeschlossen. Demgegenüber hat die Kinderrente nach Art. 35 IVG den Charakter eines Erwerbssurrogats, das dem betroffenen Elternteil zusteht.