Das Betreibungsamt führt in seiner Vernehmlassung aus, die Tochter B.___ beziehe eine IV-Rente. Nach Art. 35 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (SR 831.20; IVG) haben Männer und Frauen, denen eine Invalidenrente zusteht, für jedes Kind, das im Falle ihres Todes eine Waisenrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung beanspruchen könnte, Anspruch auf eine Kinderrente. Daneben sieht das IVG in den Art.