Das Betreibungsamt hält dem entgegen, die IV-Rente werde nicht gepfändet, jedoch zum Einkommen der Familie des Beschwerdeführers hinzugerechnet. Dies geschehe in dem Sinne, dass der Grundbetrag von B.___ als mit einem Teil der Rente abgegolten gelte. Analog werde mit dem Beitrag an die Wohnkosten verfahren. 4. In der Existenzminimumsberechnung ist vermerkt, dass der Grundbetrag von CHF 600.00 für die Tochter B.___, geboren am [...] 2010, sowie ein Teil der Miete im Betrag von CHF 585.00 mit der IV-Rente verrechnet werden. Der gesamte Mietzins beträgt CHF 1’450.00.