Gemeint ist der aktuelle, laufende Notbedarf. Bereits bestehende Schulden dürfen keinesfalls berücksichtigt werden. Damit wird vermieden, dass nicht betreibende Gläubiger zulasten der betreibenden begünstigt werden. 3. Gegen die Verrechnung der Rente seiner Tochter B.___ wendet er ein, die IV-Rente sei unpfändbar. Da sie höher sei als das Existenzminimum, dürfe nur der Lohnanteil, der Existenzminimum und IV-Rente übersteige, gepfändet werden, also CHF 300.00. Das Betreibungsamt hält dem entgegen, die IV-Rente werde nicht gepfändet, jedoch zum Einkommen der Familie des Beschwerdeführers hinzugerechnet.