II. 1. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, er erhalte wegen einer Kürzung nur 70% des Taggeldes, kann auf die Vernehmlassung des Betreibungsamtes und die angefochtene Berechnung des Existenzminimums verwiesen werden. Danach ist der das Existenzminimum übersteigende Betrag gepfändet. Die Höhe seines Einkommens hat keinen Einfluss auf sein Existenzminimum, das nicht gepfändet werden darf. 2. Der Beschwerdeführer erklärt weiter, die 30% des Taggeldes, die im Moment zurückgehalten würden, habe er für die Ausgleichung der Mietzinsrückstände verwenden wollen. Durch Art. 93 Abs. 1 SchKG ist nur das unbedingt Notwendige geschützt. Gemeint ist der aktuelle, laufende Notbedarf.