I. 1. Am 8. Dezember 2022 berechnete das Betreibungsamt Olten-Gösgen das Existenzminimum von A.___ und pfändete den das Existenzminimum von CHF 3’506.00 übersteigenden Betrag. 2. Gegen diese Verfügung erhob A.___ (im Folgenden der Beschwerdeführer) am 19. Dezember 2022 form- und fristgerecht Beschwerde an die Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs und beanstandet den in die Berechnung eingesetzten Lohn, die Nichtberücksichtigung der ausstehenden Mietzinse sowie die Verrechnung der IV-Rente seiner Tochter. 3. Das Betreibungsamt schliesst in seiner Vernehmlassung vom 4. Januar 2023 auf Abweisung der Beschwerde.