20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG), im vorliegenden Fall von einer Kostenauflage noch abzusehen ist, der Beschwerdeführer jedoch darauf aufmerksam zu machen ist, dass ihm inskünftig bei mutwilliger Beschwerdeführung Kosten und allenfalls sogar Bussen auferlegt werden könnten, die Ausrichtung einer Parteientschädigung nicht in Betracht kommt (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG), erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. A.___ wird darauf hingewiesen, dass ihm inskünftig bei mutwilliger Prozessführung Gebühren und Auslagen und allenfalls sogar Bussen auferlegt werden könnten. Rechtsmittel: