je ein Grundbetrag von CHF 600.00 eingerechnet wurde. Sodann hat der Beschwerdeführer, wie aus dem Pfändungsprotokoll ersichtlich, dem Betreibungsamt bislang keine Quittungen betreffend die regelmässige Bezahlung der Miet- und Nebenkosten sowie der Krankenkassenprämien vorgelegt, zumal er unter anderem wegen ausstehender Krankenkassenprämien betrieben wird. Demnach ist es nicht zu beanstanden, dass das Betreibungsamt diese Kosten dem Beschwerdeführer vorderhand nur gegen Vorweisung von Zahlungsquittungen zurückerstattet. 3. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. Das Beschwerdeverfahren ist nach Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG unentgeltlich.