] und [...] ausgestellt worden. Diese Darlegungen des Betreibungsamtes decken sich im Übrigen mit den eingereichten Unterlagen (s. Verlustscheinregister [BA-Nr. 1] und Kontoauszug [BA-Nr. 2]). 2. Sodann macht der Beschwerdeführer nicht geltend, in welchen Punkten die Existenzminimumberechnung vom 7. Dezember 2022 mangelhaft sein sollte. Es ist denn auch nicht ersichtlich, inwiefern die Existenzminimumberechnung nicht den geltenden Richtlinien zur Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums entsprechen sollte, zumal für die Tochter C.___ und den sich im 2. Lehrjahr befindliche Sohn D.___ je ein Grundbetrag von CHF 600.00 eingerechnet wurde.