I. 1. Mit Eingabe vom 17. Dezember 2022 und verbesserter Eingabe vom 3. Januar 2023 erhebt A.___ als Schuldner fristgerecht Beschwerde gegen die Existenzminimumberechnung vom 7. Dezember 2022 sowie die Pfändungsverfügung vom 12. Dezember 2022 des Betreibungsamtes Thal-Gäu und rügt, soweit nachvollziehbar, sinngemäss, die gepfändete Summe hätte an die B.___ ausbezahlt werden müssen, was jedoch nicht geschehen sei. Er wolle wissen, was mit der gepfändeten Summe passiert sei. Des Weiteren reiche ihm das gewährte Existenzminimum nicht aus, um die monatlichen Kosten zu begleichen. Sein Sohn befinde sich in Ausbildung und erhalte nur CHF 700.00 pro Monat und müsse auch seine Sachen bezahlen.