das Betreibungsamt ohnehin noch gar keine Anzeige einer Lohnpfändung an den Arbeitgeber gemacht hat, nicht erstellt ist, dass es die vom Beschwerdeführer mitgeteilte Lohnpfändung war, welche die Arbeitgeberin zur Kündigung veranlasst hat, eine Lohnpfändung jedenfalls eine fristlose Entlassung nicht zu rechtfertigen vermag, sich der Beschwerdeführer nach seinen eigenen Angaben gegen die Kündigung wehrt, die Schilderung des Verhaltes der Gruppenleiterin Pfändungen auf dem subjektiven Empfinden des Beschwerdeführers beruht und sich weder Anstand, Empathie noch Menschenkenntnisse in feste Regeln fassen lassen,