der Beschwerdeführer keine bestimmte Verfügung anficht und weder dargelegt noch ersichtlich ist, welchen praktischen Zweck seine Beschwerde hat, der Beschwerdeführer weiter vorträgt, seine neue Anstellung sei gleichentags gekündigt worden, nachdem er seiner zukünftigen Arbeitgeberin mitgeteilt habe, dass er eine Lohnpfändung habe, obwohl ihm das Betreibungsamt gesagt habe, die Unternehmen dürften einem Angestellten nicht wegen einer Lohnpfändung kündigen, eine stille Lohnpfändung im Gesetz nicht vorgesehen ist, weshalb darauf kein Anspruch besteht, wie das Betreibungsamt zutreffend ausführt,