- schwerer, diskriminierender Behandlung am Schalter der Beschwerdeführer weiter seine missliche persönliche und finanzielle Situation schildert und unter der Überschrift «Persönliches Fazit» erklärt, es sei für ihn gleich klar gewesen, dass eine Beschwerde eingereicht werden müsse und wenn es nur jemand anderem später helfe, gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder eines Konkursamtes bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde nach Art. 17 Abs. 1 SchKG geführt werden kann, wobei die Beschwerde der Korrektur eines Verfahrensfehlers der Vollstreckungsbehörden dient,